Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Februar 2026, den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und der Zivilprozessordnung verabschiedet. Grund für die Vorlage sind zwei Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, die verfassungsrechtliche Mängel in bestehenden Regelungen aufgezeigt haben.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 zu StGH 2024/059 hob der Staatsgerichtshof Art. 41 Abs. 1 LVG auf und stellte fest, dass im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren ein grundrechtlicher Anspruch auf angemessene Parteientschädigung bestehe. Dementsprechend soll künftig in diesen Verfahren das zivilprozessrechtliche Prinzip übernommen werden, wonach die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Im Einparteienverfahren wird darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten vorgesehen, die durch die Führung des Rechtsmittelverfahrens verursacht worden sind.

In einem weiteren Entscheid vom 2. Dezember 2024 zu StGH 2024/097 nahm der Staatsgerichtshof eine verfassungskonforme Lückenfüllung betreffend § 224 Abs. 2 ZPO vor: Die gerichtliche Erklärung eines Verfahrens zur Ferialsache dürfe sich immer nur auf die schon laufenden oder nächstfolgenden Gerichtsferien beziehen. Der Staatsgerichtshof erachtete es als zweckwidrig, wenn ein einmal zur Ferialsache erklärtes Verfahren über Jahre hinweg eine Ferialsache bleibe. Die Regierung kommt dieser Vorgabe nach und schlägt eine entsprechende Präzisierung von § 224 Abs. 2 ZPO vor.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. Mai 2026.