Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 6. Mai 2025 den Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) genehmigt.

Die Anpassungen dienen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten («Daisy-Chain-Act»).

Mit dieser Richtlinie werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Abzugsregeln im Zusammenhang mit der internen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Liquidationseinheiten (internen MREL) verfeinert. Die Regelungen betreffen vor allem global-systemrelevante Institute (G-SRI) und sogenannte «zwischengeschaltete Unternehmen». Zwischengeschaltete Unternehmen sind nach geltender Rechtslage besonders stark von den Abzugsregeln der internen MREL betroffen, sofern diese als global-systemrelevante Institute der Gruppen gelten, was der EU-Gesetzgeber mit der gegenständlichen Richtlinie abzumildern versucht.

In Liechtenstein existiert aktuell kein Fall eines «zwischengeschalteten Unternehmens» in einer Abwicklungsgruppe. Auch findet das Abzugsregime mangels Vorliegen eines G-SRI in Liechtenstein aktuell keine Anwendung.

Die Richtlinie (EU) 2024/1174 befindet sich derzeit in der Übernahme in das EWR-Abkommen. Das Inkrafttreten des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses ist derzeit noch nicht absehbar.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 1. August 2025.